Weitere Entscheidung unten: VG Leipzig, 01.04.2008

Rechtsprechung
   VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13694
VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05 (https://dejure.org/2009,13694)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.05.2009 - 6 K 1037/05 (https://dejure.org/2009,13694)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 (https://dejure.org/2009,13694)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,13694) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber - wie hier - dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur Aufwandsdeckung herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur [fehlenden] Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.).

    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Es entspricht nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 des E.A.).

    Eine sich auf den Beitragssatz auswirkende Aufwandsüberschreitung ist jedenfalls beachtlich, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots handelt (vgl. für das Beitragsrecht OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 46; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 22. Mai 2006 - 5 K 2519/00 -, juris Rn. 39; ähnlich: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 119, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2002 - 9 KN 3294/01 -, juris Rn. 3; für das Gebührenrecht und das dort geltende Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. KAG: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 137 und vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 34 ff. d. E.A.).

    Bei der Frage der Erheblichkeit hat die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg bzw. des OVG Berlin-Brandenburg bislang offen gelassen, ob es für Aufwandsüberschreitungen eine generelle, vom Einzelfall unabhängige Bagatellgrenze geben könnte und wo diese gegebenenfalls anzusetzen wäre (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., juris Rn. 46 und für das Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 138 und vom 27. März 2002, a.a.O., S. 36 f. d. E.A.).

    Es liegt vielmehr ein eindeutiger Verstoß gegen die gewählte Methode der Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen vor, da bestimmte bevorteilte Grundstücksflächen nicht berücksichtigt wurden (vgl. zur Gröblichkeit eines solchen Verstoßes: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. juris Rn. 52).

    Das Gericht kann angesichts des bisherigen Ergebnisses offen lassen, ob vorliegend (auch) ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot vorliegt (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.; ferner VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O., juris Rn. 50 ff.).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Die Unwirksamkeit der Regelung über den Beitragstatbestand zieht die Nichtigkeit der Beitragssatzung nach sich, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragstatbestand nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 75 und zu anderen Mindestanforderungen der Norm: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132, Beschluss vom 15. September 2004 - 2 B 31/04 -, S. 5 des E.A.).

    Eine solche Lückenhaftigkeit der Tatbestandsregelung führt schon wegen ihrer Gleichheitswidrigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.).

    Eine - wie hier - fehlerhaft zu kurz greifende (lückenhafte) Erfassung aller nach dem Gesetz beitragspflichtigen Grundstücke (Abweichen vom gesetzlich vorgegebenen Tatbestand in Bezug auf bestimmte an sich beitragspflichtige Grundstücke) zieht die Unwirksamkeit der Beitragssatzung im Bereich des Abgabentatbestandes nach sich (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O. und Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, S. 15 f. des E.A.), weil nach dem Rechtsstaatsprinzip der Betroffene im Voraus erkennen können muss, bei der Verwirklichung welches Tatbestandes die Rechtsfolge der Abgabenpflicht eintritt.

    Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. dazu ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, juris Rn. 72).

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer, führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteil der Kammer vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

    Eine sich auf den Beitragssatz auswirkende Aufwandsüberschreitung ist jedenfalls beachtlich, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots handelt (vgl. für das Beitragsrecht OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 46; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 22. Mai 2006 - 5 K 2519/00 -, juris Rn. 39; ähnlich: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 119, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2002 - 9 KN 3294/01 -, juris Rn. 3; für das Gebührenrecht und das dort geltende Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. KAG: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 137 und vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 34 ff. d. E.A.).

    Bei der Frage der Erheblichkeit hat die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg bzw. des OVG Berlin-Brandenburg bislang offen gelassen, ob es für Aufwandsüberschreitungen eine generelle, vom Einzelfall unabhängige Bagatellgrenze geben könnte und wo diese gegebenenfalls anzusetzen wäre (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., juris Rn. 46 und für das Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 138 und vom 27. März 2002, a.a.O., S. 36 f. d. E.A.).

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Die Unwirksamkeit der Regelung über den Beitragstatbestand zieht die Nichtigkeit der Beitragssatzung nach sich, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragstatbestand nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 75 und zu anderen Mindestanforderungen der Norm: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132, Beschluss vom 15. September 2004 - 2 B 31/04 -, S. 5 des E.A.).

    Ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung damit der notwendige Mindestgehalt einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. zu dieser Satzung bereits: Urteil der Kammer vom 28. Dezember 2004 - 6 K 616/03 -, S. 9 f. des E.A. und Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2004 - 6 L 754/03 -, S. 3 des E.A und zu der Problematik bei der ABS 2003 schon: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15. September 2004 - 2 B 31/04 -, S. 5 des E.A.).

    Die ABS 2003 ist aus den oben zur ABS 2004 ausgeführten (materiellrechtlichen) Gründen unwirksam (so schon Urteil der Kammer vom 28. Dezember 2004, a.a.O., S. 10 des E.A. und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15. September 2004, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Damit verstößt die vorliegende Gestaltung des Amtsblatts gegen § 4 Abs. 3 Satz 3 BekanntmV 2000, wonach der amtliche Teil dem nichtamtlichen Teil voranzustellen ist (vgl. zu einem solchen Fall bei einem (anderen) Amtsblatt dieses Landkreises: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, S. 24 des E.A.).

    Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob die Kammer der älteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 9 S 88.08 - S. 4 f. des E.A.; Beschluss vom 31. August 2006 - 9 N 108.05 - S. 4 f. des E.A.) noch folgt bzw. an der älteren Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 29. März 2007, a.a.O., S. 24 des E.A.) festhält, die darin einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV 2000 gesehen hat oder ob die Kammer diese Rechtsprechung aufgibt, da jedenfalls unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Verordnungsgebers, mit der BekanntmV 2000 u.a. Zweifelsfragen des Bekanntmachungsrechts, wie sie nach der Vorgängerverordnung vom 25. April 1994 bestanden hatten, auszuräumen, mehr für eine Auslegung sprechen könnte, nach der durch die betreffende Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV 2000 ein Textabdruck auf der Titelseite nicht ausgeschlossen sei, sondern nur klargestellt werden sollte, dass dort auch "bildliche oder zeichnerische Darstellungen" zulässig sein sollten (vgl. zu diesem Argument: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007 im Verfahren 9 N 204.05, S. 3 des E.A. und sich im rechtlichen Ausgangspunkt anschließend: Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2007 - 6 L 282/05 -, S. 9 f. des E.A.).

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Eine sich auf den Beitragssatz auswirkende Aufwandsüberschreitung ist jedenfalls beachtlich, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots handelt (vgl. für das Beitragsrecht OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 46; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 22. Mai 2006 - 5 K 2519/00 -, juris Rn. 39; ähnlich: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 119, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2002 - 9 KN 3294/01 -, juris Rn. 3; für das Gebührenrecht und das dort geltende Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. KAG: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 137 und vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 34 ff. d. E.A.).

    Bei der Frage der Erheblichkeit hat die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg bzw. des OVG Berlin-Brandenburg bislang offen gelassen, ob es für Aufwandsüberschreitungen eine generelle, vom Einzelfall unabhängige Bagatellgrenze geben könnte und wo diese gegebenenfalls anzusetzen wäre (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., juris Rn. 46 und für das Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 138 und vom 27. März 2002, a.a.O., S. 36 f. d. E.A.).

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Eine - wie hier - fehlerhaft zu kurz greifende (lückenhafte) Erfassung aller nach dem Gesetz beitragspflichtigen Grundstücke (Abweichen vom gesetzlich vorgegebenen Tatbestand in Bezug auf bestimmte an sich beitragspflichtige Grundstücke) zieht die Unwirksamkeit der Beitragssatzung im Bereich des Abgabentatbestandes nach sich (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O. und Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, S. 15 f. des E.A.), weil nach dem Rechtsstaatsprinzip der Betroffene im Voraus erkennen können muss, bei der Verwirklichung welches Tatbestandes die Rechtsfolge der Abgabenpflicht eintritt.

    Darüber hinaus kann eine fehlerhaft zu kurz greifende Erfassung aller nach dem Gesetz beitragspflichtigen Grundstücke die Unwirksamkeit des Abgabensatzes (Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes wegen mangelhafter Flächenerfassung) und des Maßstabes (Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit) zur Folge haben (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Das Gericht kann angesichts des bisherigen Ergebnisses offen lassen, ob vorliegend (auch) ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot vorliegt (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.; ferner VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O., juris Rn. 50 ff.).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschl. vom 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 14; Beschl. vom 25.5.1993 - 1 BvR 1509/91 - und 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschl. vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 - und 48/92 -, BVerfGE 95, 64) bzw. - in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede - Rückbewirkung von Rechtsfolgen und bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 14.5. 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschl. vom 15.5. 1995 - 2 BvL 19/91 u. a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschl. vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 f.).

    Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, juris Rn 109 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
    Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274, 301 ff.).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2002 - 9 KN 3294/01

    Abwasserbeseitigungssystem; Aufwand; Beitragsfähigkeit; Beitragssatz;

  • VG Frankfurt/Oder, 22.05.2006 - 5 K 2519/00
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2007 - 9 N 199.05
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BVerwG, 07.02.1996 - 8 B 13.96

    Kommunalabgaben: Vereinbarkeit einer rückwirkenden Änderung von Teilen einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2000 - 1 K 12/00

    Anforderungen an den Vertrauensschutz bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 32.76

    Rückwirkende Abgabensatzungen - Schlechterstellungsverbot - Höhe der Abgabe -

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05

    Nichtigkeit einer Bestimmung einer Gebührensatzung eines Wasser- und

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Aufgrund dessen ist das Passivrubrum gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu berichtigen gewesen, was keine Klageänderung dargestellt hat (vgl. zum Zuständigkeitswechsel einer Behörde: BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148; für den Fall des Zusammenschluss zweier Zweckverbände zu einem neuen: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 10 f. des E.A.; für den Fall, dass die beklagte Gemeinde in einer anderen aufgeht: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 91 Rn. 24).

    Allerdings lehnt sie eine Auslegung des KAG in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung ab, wonach alle unbebauten bzw. gewerblich nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht (noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.; so im Grundsatz wohl Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1991 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

    Dies ist der Fall, wenn sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Regelung eine einseitige oder gegenseitige Abhängigkeit ergibt oder wenn höherrangige Rechtsnormen eine solche Abhängigkeit zwingend anordnen, so dass der verbleibende Rest zwar inhaltlich sinnvoll sein mag, aber wegen der Unvollständigkeit und dem daraus resultierenden Verstoß gegen höherrangiges Recht ebenfalls ungültig wäre (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O.).

    Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).

  • VG Cottbus, 22.01.2010 - 6 K 827/05

    Klage gegen Wasserversorgungsbeitragsbescheid

    Aufgrund dessen ist das Passivrubrum gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu berichtigen gewesen, was keine Klageänderung dargestellt hat (vgl. zum Zuständigkeitswechsel einer Behörde: BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148; Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 11 des E.A. und für den Fall des Zusammenschluss zweier Zweckverbände zu einem neuen: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 10 f. des E.A.; für den Fall, dass die beklagte Gemeinde in einer anderen aufgeht: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 91 Rn. 24).

    Allerdings lehnt sie eine Auslegung des KAG in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung ab, wonach alle unbebauten bzw. gewerblich nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht (Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 12 ff. des E.A; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.; so im Grundsatz wohl Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1991 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

    Dies ist der Fall, wenn sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Regelung eine einseitige oder gegenseitige Abhängigkeit ergibt oder wenn höherrangige Rechtsnormen eine solche Abhängigkeit zwingend anordnen, so dass der verbleibende Rest zwar inhaltlich sinnvoll sein mag, aber wegen der Unvollständigkeit und dem daraus resultierenden Verstoß gegen höherrangiges Recht ebenfalls ungültig wäre (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O.).

    104 Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Auszugehen ist dabei von der Überlegung, dass es Sinn und Zweck der Hinweisbekanntmachung ist, die Einwohner der Verbandsmitglieder auf die Bekanntmachung neuen Satzungsrechts - gewissermaßen zusätzlich-aufmerksam zu machen (vgl. zum Ganzen: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2006 - 6 L 35/05 -, S. 6 f. des EA, Urteil vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 13 f. des E.A.).

    Allerdings ist die Erschwernis dann nicht unzumutbar, weil bzw. wenn jedenfalls das gewählte Veröffentlichungsorgan sämtlichen betroffenen Einwohnern die Möglichkeit gibt, von der Veröffentlichung Kenntnis zu nehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2006 a.a.O.; Urteil vom 14. Mai 2009, a.a.O.).

    Die Erhebung eines solchen Artzuschlages war unter der Geltung des KAG in der Fassung vor dem 1. Februar 2004 zwar eventuell (ausnahmsweise) nicht erforderlich, aber jedenfalls grundsätzlich zulässig und sogar geboten (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, - 6 K 1037/05 -, S. 28 f. des E.A.).

    Die der Abwasserbeitragssatzung 2005 zugrundeliegende Globalkalkulation war danach methodisch fehlerhaft, da sie dem aufgrund des Artzuschlages in § 5 Abs. 6 der ABS 2005 gegebenen Flächenzuwachs bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsfläche keine Rechnung getragen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 25 ff. des E.A.).

    Sämtliche Vorgängersatzungen der Abwasserbeitragssatzung 2007 sind ebenfalls unwirksam (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    in juris; vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, veröff.
  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Z -: keine Anwendbarkeit des § 139 BGB auf formelle Fehler bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -,juris; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 9 N 109.14 -, juris, Rn. 24; Urteile der Kammer vom 22. Januar 2010 - 6 K 827/05 -, juris, Rn. 87; vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris, Rn. 115; vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A.; vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

    Dies ist etwa der Fall, wenn sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Regelung eine einseitige oder gegenseitige Abhängigkeit ergibt oder wenn höherrangige Rechtsnormen eine solche Abhängigkeit zwingend anordnen, so dass der verbleibende Rest zwar inhaltlich sinnvoll sein mag, aber wegen der Unvollständigkeit und dem daraus resultierenden Verstoß gegen höherrangiges Recht ebenfalls ungültig wäre (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Allerdings hat sie bereits entschieden, dass eine Auslegung des Kommunalabgabengesetzes in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wonach auch alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht, grundsätzlich abzulehnen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, Seite 12 ff. des E.A.; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

    Allerdings hat sie bereits entschieden, dass eine Auslegung des Kommunalabgabengesetzes in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wonach auch alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht, grundsätzlich abzulehnen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, Seite 12 ff. des E.A.; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

  • VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
    Mit Urteil vom 14. Mai 2009 zum Aktenzeichen 6 K 1037/05 stellte das Verwaltungsgericht Cottbus die Unwirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung vom 10. November 2005 fest.

    Die in diesem Bescheid genannte Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. August 2009 ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 14 ff.) ebenso unwirksam, wie die vorangegangenen Beitragssatzungen des Beklagten und derjenigen seiner Rechtsvorgänger (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, juris Rn. 49 ff.).

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zweifel an der Wirksamkeit der Fusion der Zweckverbände und dem Entstehen des Beklagten, also an dessen daraus resultierender Satzungshoheit, bestehen nicht (vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, juris Rn. 48; Urteil vom 29. März 2007 - 6 K 456/02 -, S. 12 ff. des E.A.).
  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Die solchermaßen maßgebliche Beitragskalkulation vom 7. März 2014 ist im vorliegenden Verfahren - vorbehaltlich substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - (lediglich) dergestalt zu überprüfen, dass die Berechnung des konkreten Beitragssatzes plausibel sein muss (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01-, juris Rz. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rz. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rz. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).
  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 07.05.2021 - 6 K 255/15
  • VG Cottbus, 28.07.2023 - 6 K 1697/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Leipzig, 01.04.2008 - 6 K 1037/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,71472
VG Leipzig, 01.04.2008 - 6 K 1037/05 (https://dejure.org/2008,71472)
VG Leipzig, Entscheidung vom 01.04.2008 - 6 K 1037/05 (https://dejure.org/2008,71472)
VG Leipzig, Entscheidung vom 01. April 2008 - 6 K 1037/05 (https://dejure.org/2008,71472)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,71472) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht